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Allgemeine Einkaufsbedingungen (Stand Februar 2022)

I. Geltungsbereich
 
1. Sämtliche Vereinbarungen, die zwischen dem Käufer und dem Verkäufer im Zusammenhang mit den Kaufverträgen getroffen werden, sind in den Kaufverträgen, diesen Bedingungen und den Angeboten des Käufers schriftlich niedergelegt.  

2. Sämtliche Vertragsbeziehungen über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Leistungen für den Käufer unterliegen ausschließlich den nachfolgenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Diese gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen und Leistungen, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.  Geschäftsbedingungen der Verkäufer oder von Dritter finden keine Anwendung, auch wenn ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprochen wird. Für den Fall dass der Verkäufer zur Erbringung seiner Leistung oder Teilen davon einen Dritten beauftragt oder diesen unterstützend hinzunimmt (Sublieferant) wird er diesen entsprechend dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen vertraglich verpflichten. 

II. Angebote und Vertragsschluss 

1. An sein Angebot für den Abschluss eines Kaufvertrages (zum Beispiel durch Bestellung) ist der Käufer eine Woche gebunden, soweit durch den Käufer nicht ausdrücklich eine andere Bindungsfrist mitgeteilt wird. Bei der Angebotsannahme durch eine Auftragsbestätigung seitens des Verkäufers wird vorausgesetzt, dass keine wesentlichen Abweichungen hinsichtlich Preis, Qualität und Lieferfrist entstehen oder gar Widersprüche auftauchen. Auf wesentliche Abweichungen oder Widersprüche ist der Käufer durch ein Begleitschreiben z.B. per Email explizit auf den Unterschied hinzuweisen. Unterbleibt dies und verbleibt ein Widerspruch zu dem ursprünglichen Angebot für den Abschluss eines Kaufvertrages, so gilt die Bestellung des Käufers als akzeptiert und die darin enthaltenen wesentlichen Vertragsinhalte einschließlich etwaiger übermittelter Zeichnungen für Qualitätsvorgaben als vereinbart. Grundsätzlich sind Rohmaterialien oder Fertigungskomponenten aus einer Charge zu fertigen und zu liefern.

2. Kalkulationen, Zeichnungen, Pläne und sonstige Unterlagen oder Informationen körperlicher oder unkörperlicher Art auch in elektronischer Form, die auch zum Angebot gehören, bleiben im Eigentum des Käufers, der sich alle Urheberrechte an diesen Unterlagen vorbehält. Der Verkäufer darf diese Unterlagen nicht ohne schriftliche Einwilligung des Käufers an Dritte weitergeben oder vervielfältigen. Nimmt der Verkäufer die Angebote des Käufers nicht innerhalb der Frist gemäß Ziffer II. 1 an, sind diese Unterlagen unverzüglich an den Käufer zurückzusenden. 

III. Rechnungslegung und Lieferscheine

1. Sämtliche Rechnungen sind, wenn nicht anders vorgesehen, 1-fach auf dem Postweg an die Adresse des Käufers, zu Händen des jeweils zuständigen Sachbearbeiters, unter Angabe der Bestell- und Auftragsnummer zu senden. Die Rechnungspositionen müssen dabei mit den Bestellpositionen des Käufers übereinstimmen und es sind gemeinsam mit der Rechnung sämtliche erforderlichen Unterlagen (insbesondere Lieferscheine) zu übermitteln. In keinem Fall dürfen Rechnungen der Ware beigegeben bzw. an einzelne Angestellte des Käufers übergeben werden. 

2. In allen Rechnungen ist neben den Bestelldaten auch die Versandart anzugeben. Leistungsrechnungen sind entsprechend zu belegen. 

3. Unvollständige oder nicht entsprechend übermittelte Rechnungen werden vom Käufer nicht anerkannt und an den Verkäufer retourniert. Werden vom Käufer Rechnungen als unvollständig, nicht entsprechend ausgestellt bzw. unberechtigt retourniert, entfalten diese keinerlei Rechtswirkungen gegenüber dem Käufer und gelten als nicht ausgestellt. 

4. Der Lieferschein, welcher außen an der Versandverpackung anzubringen ist, ist mit einem EAN-Code (Code 128 oder Code 39) für die Bestell-und Lieferscheinnummer laut Vorgabe des Käufers zu versehen. Ware welche diese Voraussetzungen nicht erfüllt wird von Käufer nicht angenommen.

IV. Preise, Zahlungen, Liefermenge

1. Der vom Käufer in der Bestellung genannte Preis ist verbindlich und es gilt DDP gemäß des Incoterms 2020, sofern zwischen den Parteien nichts Anderes schriftlich vereinbart wird. Die Verpackungskosten sind im Preis eingeschlossen. Der Preis versteht sich einschließlich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Sämtliche Rechnungen des Verkäufers haben die vom Käufer angegebene Bestellnummer auszuweisen. 

2. Der Käufer zahlt, sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung mit dem Verkäufer getroffen wurde, innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab ordnungsgemäßer Lieferung der Ware durch den Verkäufer inklusive sämtlicher Dokumentationen laut Bestellung (quittierter Wareneingang beim Käufer) und Rechnungserhalt (es gilt der Eingangsstempel beim Käufer) mit 3 % Skonto oder innerhalb von 60 Tagen ohne Abzug. Der Skontoabzug gilt als akzeptiert, wenn der Verkäufer diesen nicht innerhalb von 7 Tagen nach Zahlung schriftlich gegenüber dem Käufer rügt. 

3. Bei Lieferungen vor dem vorgeschriebenen Liefertermin, die nur mit Zustimmung des Auftraggebers/Käufers erfolgen darf, beginnt die Zahlungsfrist erst mit dem ursprünglich vereinbarten Liefertermin. 

4. Im Falle einer Mängelrüge durch den Käufer beginnt die Zahlungsfrist erst nach ordnungsgemäßer Behebung sämtlicher Mängel zu laufen. Sollte die vereinbarte Dokumentation und/oder Atteste bzw. Zertifikate bei Lieferung nicht vorliegen, so gilt die Lieferung als nicht erfüllt und die Zahlungsfrist beginnt erst nach Vorliegen der ausstehenden Unterlagen zu laufen. 

5. Bei Bestellungen, deren Zahlungsforderung erst aufgrund eines positiven Abnahmeprotokolls geltend gemacht werden kann, beginnt die Zahlungsfrist erst nach Eingang dieses Protokolls beim Verkäufer (Eingangsstempel beim Verkäufer). 

6. Festgehalten wird, dass unmittelbar vor oder während der Betriebsferien des Käufers eingehende Rechnungen nicht bearbeitet werden. Aus diesem Grunde wird vereinbart, dass bei Betriebsferien die Zahlungsfrist unterbrochen wird und sich entsprechend der Dauer der Betriebsferien verlängert. 

7. Dem Käufer stehen die gesetzlichen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte in vollem Umfang zu. Er ist berechtigt, sämtliche Ansprüche aus dem Kaufvertrag ohne Einwilligung des Verkäufers abzutreten. Der Verkäufer ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Einwilligung des Käufers, Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten. 

8. Lieferungen welche über die bestellte Menge hinausgehen (Überlieferung) werden ohne vorherige schriftliche Abnahme nicht akzeptiert. Die Lieferung wird auf Kosten des Lieferanten retourniert. Unter Berücksichtigung des internen Aufwands wird hierfür eine zusätzliche Aufwandspauschale von 60 € netto zzgl. gesetzlicher MwSt. fällig. Außerdem verlängert sich die Skontofälligkeit aufgrund des erhöhten Prüfaufwands um eine Kalenderwoche. Gleiches Vorgehen gilt, wenn Rohmaterial aus einer Bestellung und/oder aus einem Rahmenvertrag ohne Absprache nicht aus der gleichen Charge gefertigt wurde.

V. Lieferfrist und Verzug

1. Der Käufer ist berechtigt, Zeit und Ort der Lieferung, sowie die Art der Verpackung jederzeit durch schriftliche Mitteilung mit einer Frist von mindestens 14 Tagen vor dem vereinbarten Liefertermin zu ändern. Entstehen dem Verkäufer dadurch nachgewiesene Mehrkosten, werden diese vom Käufer erstattet. Im Fall eines drohenden Verzugs hat der Verkäufer dem Käufer die Umstände des Verzugs unverzüglich mitzuteilen. Der Verkäufer wird dem Käufer die zu erwartenden Mehrkosten rechtzeitig vor dem Liefertermin, mindestens jedoch innerhalb 7 Tagen nach Zugang der Mitteilung des Käufers bezüglich der Änderung des Liefertermins anzeigen. 

2. Gerät der Verkäufer mit der Lieferung in Verzug, stehen dem Käufer die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere ist der Käufer berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen und vom Vertrag zurückzutreten. Macht der Käufer Schadensersatzansprüche geltend, ist der Verkäufer zum Nachweis berechtigt, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. 

3. Ist der Lieferant mit der Lieferung der Produkte mehr als fünf (5) Arbeitstage in Verzug, kann der Käufer eine Vertragsstrafe in Höhe von 1% des Netto-Auftragswertes der verspätet gelieferten Ware für jede weitere angefangene Woche Verspätung verlangen; die pauschale Vertragsstrafe für verspätete Lieferung ist auf maximal 5% des Netto-Auftragswertes der verspätet gelieferten Ware begrenzt beträgt jedoch aufgrund des internen Verwaltungsaufwands pauschal mindestens 60 € netto zzgl. gesetzlicher MwSt. Der Käufer kann die Vertragsstrafe neben der Erfüllung und als Mindestbetrag eines vom Verkäufer nach den gesetzlichen Vorschriften geschuldeten Schadenersatzes verlangen; die Geltendmachung weiterer gesetzlicher Ansprüche bzw. Schadensersatzansprüche, die über die pauschale Vertragsstrafe hinausgehen bleiben unberührt und dem Käufer weiter vorbehalten. 

VI. Gewährleistung / Haftung 

1. Der Käufer ist verpflichtet, den Vertragsgegenstand ab Ablieferung durch den Verkäufer innerhalb einer angemessenen Frist auf Qualitäts- und Mengenabweichungen zu untersuchen und Mängel gegenüber dem Verkäufer zu rügen. Die Rüge von offensichtlichen Mängeln ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen ab Ablieferung der Ware bei dem Verkäufer eingeht; die Rüge verdeckter Mängel ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen ab deren Entdeckung bei dem Verkäufer eingeht. Der Käufer erhebt für eine berechtigte Mangelrüge eine Aufwandspauschale in Höhe von 60 € netto zzgl. gesetzlicher MwSt.

2. Dem Käufer stehen die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Verkäufer zu. Der Verkäufer haftet gegenüber dem Käufer im gesetzlichen Umfang. Der Käufer ist bei Gefahr im Verzug oder im Falle hoher Eilbedürftigkeit berechtigt, die Mängel auf Kosten des Verkäufers selbst zu beseitigen. 

3. Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt drei Jahre ab Gefahrübergang; dies ist in der Regel bei Anlieferung beim Käufer gegeben; im Falle einer formellen Abnahme gilt diese als Gefahrübergang. 

4. Sofern aufgrund des Verschuldens des Verkäufers dem Käufer (interner) Aufwand zur Fehlersuche und/oder Fehlerbehebung (z.B. u.a. Reklamationen, nicht abgesprochene Überlieferungen, etc…), entsteht, wird der Verkäufer dem Käufer jeglichen internen und externen Schaden ersetzen. Für interne Mitarbeiter des Käufers werden folgende Kostensätze pro Stunde akzeptiert: 

  • Facharbeiter, Anwendungstechniker                        60,00 € (netto)
  • Ingenieure, Meister                                                      75,00 € (netto)
  • Abteilungsleiter                                                            90,00 € (netto)

Der Aufwand wird durch Stundenaufstellungen dokumentiert wobei eventuell anfallende Reisekosten und Spesen, wie auch sonstige Kosten hinzugesetzt werden.  

VII. Haftung des Verkäufers / Versicherungsschutz 

1. Wird der Käufer auf Grund eines Produktschadens, für den der Verkäufer verantwortlich ist, von Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen, hat der Verkäufer den Käufer auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter einschließlich der notwendigen Kosten der Abwehr dieser Ansprüche freizustellen, wenn der Verkäufer den Grund in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt hat. 

2. Erleiden Dritte infolge eines Mangels der Produkte, für welche der Verkäufer haftet, eine Verletzung der körperlichen Integrität oder eine Sachbeschädigung und wird der Käufer aufgrund in- oder ausländischen Rechts deshalb in Anspruch genommen, so ist der Verkäufer verpflichtet den Käufer von allen berechtigten Ansprüchen freizustellen. Trifft dem Käufer ein Mitverschulden, beschränkt sich der Freistellungsanspruch auf den vom Verkäufer zu vertretenden Haftungsanteil. In diesem Rahmen ist der Verkäufer auch verpflichtet, gegen Nachweis solche Aufwendungen zu erstatten, die sich aus einer zwingenden Rückrufaktion wegen eines vom Verkäufer zu vertretenden Mangels an Produkten oder sonstiger schadensbeseitigenden oder vorbeugenden Maßnahmen in angemessenem Umfang ergeben.

Die gleichen Rechtsfolgen gelten, soweit eine sonstige Eigenschaftszusage (z. B. hinsichtlich der Lebensdauer des Produktes) nicht eingehalten wird.

3. Der Verkäufer ist verpflichtet, eine Produkthaftpflicht-Versicherung inklusive der erweiterten Produkthaftpflicht mit einer für den Vertragsgegenstand angemessenen Deckungssumme (mindestens 5 Mio. €) pro Personen-/Sachschaden abzuschließen und aufrecht zu halten. Weitergehende gesetzliche Ansprüche des Käufers bleiben hiervon unberührt. Auf Anforderung des Käufers wird der Verkäufer den Abschluss dieser Versicherung durch Vorlage einer entsprechenden Versicherungsbestätigung nachweisen.

4. Wird der Käufer von Dritter Seite in Anspruch genommen, weil die Lieferung des Verkäufers ein gesetzliches Schutzrecht des Dritten verletzt, verpflichtet sich der Verkäufer, den Käufer auf erstes Anfordern von den Ansprüchen freizustellen, einschließlich aller notwendigen Aufwendungen, die der Käufer im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch den Dritten und deren Abwehr entstanden ist. Der Käufer ist nicht berechtigt, ohne schriftliche Einwilligung des Verkäufers die Ansprüche des Dritten anzuerkennen und / oder Vereinbarungen mit dem Dritten bezüglich dieser Ansprüche zu treffen. Die Verjährung für diese Freistellungsansprüche beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Kenntnis des Käufers von der Inanspruchnahme durch den Dritten.

VIII. Eigentumsvorbehalt und Geheimhaltung

1. Alle vom Käufer bereitgestellten und beigestellten Teile (Vorbehaltsware), Stoffe, Behälter und Werkzeuge sowie vom Käufer bereitgestellte Pendelverpackungen bleiben Eigentum des Käufers und dürfen nur bestimmungsgemäß und sachgerecht verwendet werden Nimmt der Verkäufer Verarbeitungen oder Umbildungen vor, so erfolgt dieses für den Käufer. Wird die Vorbehaltsware des Käufers mit nicht in seinem Eigentum stehenden Sachen verarbeitet, so erwirbt er das Miteigentum an der neu entstehenden Sache im Verhältnis des Wertes der von ihm gelieferten Vorbehaltswaren zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Gleiches gilt, wenn eine von dem Käufer bereitgestellte Sache mit anderen ihm nicht gehörenden Sachen untrennbar vermischt wird. Ist nach der Vermischung die Sache des Verkäufers als Hauptsache anzusehen, so verpflichtet sich der Verkäufer, dem Käufer das anteilige Miteigentum zu übertragen. In jedem Fall verwahrt der Verkäufer das Allgemeineigentum und / oder Miteigentum des Käufers für diesen. 

2. Vom Käufer zur Verfügung gestellte Werkzeuge dürfen von dem Verkäufer ausschließlich für die vom Käufer bestellten Waren eingesetzt werden und sind vom Verkäufer auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern. Der Verkäufer tritt bereits jetzt die Ansprüche aus diesen Versicherungen an den Käufer ab, der diese Abtretung mit dieser Vereinbarung hiermit annimmt. Die Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten an diesen Werkzeugen hat der Verkäufer entsprechend der jeweiligen Gebrauchsanweisung auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. 

3. Alle vom Käufer erhaltenen Werkzeuge, Teile und Unterlagen darf der Verkäufer nur mit schriftlicher Einwilligung des Käufers außerhalb dieses Vertrages verwerten und / oder an Dritte weitergeben bzw. diese Dritten zugänglich machen. Nach Erfüllung des jeweiligen Vertrages, hat der Verkäufer diese auf eigene Kosten unverzüglich an den Käufer zurückzugeben. 

4. Der Lieferant ist verpflichtet, alle vom Käufer erhaltenen Abbildungen, Stückzahlen, Preise, Kalkulationen, Zeichnungen, Toleranzen, Berechnungen, Software und sonstigen vertrauliche Unterlagen und Informationen strikt geheim zu halten. Dritten dürfen sie nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung offengelegt werden. Eine Vervielfältigung ist ebenfalls nur nach ausdrücklicher Zustimmung durch den Käufer gestattet. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages weiter; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Software und sonstigen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist.


IX. Nachhaltigkeitsrichtlinie, Beschaffung von Energiedienstleistungen, Produkten, Einrichtungen und Energie 

1. Unser Unternehmen verpflichtet sich zu allgemeinen Werten und Ziele, welche in unseren Nachhaltigkeitsrichtlinien formuliert wurden und unter folgendem Link abrufbar sind. 

2. Wir fordern unsere Geschäftspartner, insbesondere unsere Lieferanten, sowie deren Vorlieferanten dazu auf, uns im Rahmen ihrer Tätigkeiten bei der Erreichung der Ziele tatkräftig zu unterstützen. Die zumindest sinngemäße Einhaltung unserer Nachhaltigkeitsrichtlinien ist Geschäftsgrundlage für sämtliche Vertragsbeziehungen von uns mit unseren Partnern. Die Nichteinhaltung kann eine Beendigung der Geschäftsbeziehung zur Folge haben. Wir behalten uns vor, dies bei unseren Geschäftspartnern nach Abstimmung im Zuge von Qualitätsaudits zu überprüfen.

3. Gemäß der DIN EN ISO 50001 weisen wir darauf hin, dass die Bewertung einer Beschaffung von Energiedienstleistungen, Produkten und Einrichtungen, die eine Auswirkung auf den wesentlichen Energieeinsatz haben oder haben können, teilweise auf der energiebezogenen Leistung basiert. Das bedeutet, dass bei der Beschaffung und bei der Bestellung für die Haimer GmbH Energieeffizienz, Nachhaltigkeit und Umweltaspekte weitere Entscheidungskriterien sind. Dies bedeutet beispielhaft, dass Energieeffizienzklassen, Green Energy, CO2 Emissionen und Blauer Engel (oder vergleichbare Nachweise hinsichtlich Nachhaltigkeit und Energieeffizienz) bei der Vergabe zusätzliche Entscheidungskriterien darstellen. Insofern sind unsere Lieferanten verpflichtet uns etwaige Nachweise für diese Kriterien und/oder Zertifizierungen im Energiebereich vorzulegen.

X. Arbeiten auf dem Werksgelände

Personen, welche Vertragsarbeiten auf unserem Werksgelände ausführen, haben die Bestimmungen der jeweiligen Betriebsordnung zu beachten und den Weisungen unseren Personals Folge zu leisten. Eine Haftung bei Unfällen auf dem Werksgelände besteht nur in den Fällen, in welchen der Unfall von uns vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden ist. Die von uns vorgelegte Betriebsordnung und die jeweiligen Sicherheitsvorschriften sind im Werk unbedingt zu beachten. Sicherheitshinweise unserer Mitarbeiter sind für externe Dienstleister bindend. Nähere Bestimmungen zu diesem Thema sind in den Haimer-Sicherheitsvorschriften zu finden. 

XI. Gerichtsstand / Erfüllungsort / Schlussbestimmungen 

1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheckklagen) sowie sämtlicher sich zwischen den Parteien ergebender Streitigkeiten aus den zwischen ihnen geschlossenen Verträgen ist der Firmensitz des Käufers, soweit der Verkäufer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches (HGB) ist. 

2. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht. 

3. Sollte eine Regelung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der Allgemeinen Einkaufsbedingungen im Übrigen nicht.

Allgemeine Einkaufsbedingungen zum Download als PDF:

HAIMER Einkaufsbedingungen

Stand Februar 2022

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